Ist die Corona-Zeit für viele Unternehmen ob der damaligen – etwas undurchsichtigen – Regelungen und der Gefahr für die Gesundheit der Belegschaft in nicht allzu guter Erinnerung geblieben, hat der Staat doch zumindest versucht, finanzielle Unterstützung für betroffene Unternehmen zu leisten. Aktuell sind die Schlussabrechnungen bei den Behörden eingegangen. Stellten sich im Zusammenhang mit den Anträgen schon Fragen der richtigen Antragstellung – Stichwort : verbundene Unternehmen – erfolgt nunmehr auch peu à peu die anderweitige Aufarbeitung von möglicherweise zu Unrecht gestellten Anträgen. Geht man aus Sicht des Unternehmens noch davon aus, selbstverständlich alle Anträge nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt und abgegeben zu haben – oft unter notwendiger Hinzuziehung eines Fachmanns –, so ergeben sich erst jetzt oft Lücken und mögliche Fehler der Anträge. Diese Fehler kosten zwar meistens „nur“ Geld, wenn die Beihilfen zu Unrecht gewährt wurden, jedoch geben die Bezirksregierungen nicht nur die evident missbräuchlichen Fälle an die Staatsanwaltschaft weiter. Was hierbei auch von den Unternehmen – und leider oft auch von Beraterseite – unterschätzt wurde, ist, dass man in den jeweiligen Anträgen sog. „subventionserhebliche Tatsachen“ versichern musste. Bei diesbezüglichen Fehlern greift zunächst der Tatbestand des § 264 StGB ein, der sog. Subventionsbetrug. Objektiv liegen oft Fehler bei den Anträgen und den versicherten subventionserheblichen Tatsachen vor. Vermittelt das „nach bestem Wissen und Gewissen“ vielleicht noch ein Gefühl der Sicherheit gegenüber der Strafverfolgung, trügt dieses Gefühl bei näherer Betrachtung. Denn dabei wird leider übersehen, dass der Subventionsbetrug auch leichtfertig begehbar ist, eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Dies ist oft der Ansatzpunkt für die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einzuleiten. Der Referent, Jens Glaß, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht bei ALPMANN FRÖHLICH wird in einem kurzen Vortrag den Straftatbestand erläutern und Hinweise geben, wie Sie im Fall der Fälle reagieren (sollten).
Jens Glaß, Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht
ALPMANN FRÖHLICH Rechtsanwälte
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