Satzung der Wirtschaftsvereinigung Steinfurt e. V. (WVS)
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in der Fassung vom 7. April 2011 § 1Name, Sitz und Zweck des Vereins 1. Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsvereinigung Steinfurt e. V.“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Rheine. 3. Der Verein hat den Zweck: a) die gemeinsamen Belange der in der Wirtschaftsvereinigung zusammen- geschlossenen Unternehmen zu behandeln und öffentlich im Sinne der sozialen Marktwirtschaft zu vertreten, b) den Zusammenhalt der Mitglieder zu fördern. Der Verein ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und verfolgt keine parteipolitischen und tarifpolitischen Ziele. § 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann ein Unternehmen des Kreises Steinfurt werden. Auch Unternehmen im kreisnahen Raum können Mitglied werden, wenn enge Beziehungen zum Kreis Steinfurt vorhanden sind. Bei Handelsunternehmen ist jedoch ein Mindestumsatz von 10 Mio DM/Jahr erforderlich. Firmen und Institutionen, soweit sie nicht Unternehmen sind, können Gastmitglieder werden. Zusätzlich können Gastmitglieder solche Personen werden, die in Unternehmen an leitender Stelle tätig sind bzw. waren. Auch ohne diese Voraussetzung können solche Personen die Gastmitgliedschaft erwerben, die der Wirtschaft nahestehen oder sich um sie besondere Verdienste erworben haben. 2. Die Mitgliedschaft setzt den Willen voraus, Vorstand und Geschäftsführung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 1 Ziff. 3) durch aktive Mitarbeit zu unterstützen. 3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Hier gilt die einfache Mehrheit. 4. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Liquidation, Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. 2. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. 3. Gesamtvorstandsbeschlüsse bedürfen nur der einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes. 4. Der Vorstand berichtet den Mitgliedern mindestens halbjährlich über die Arbeit des Vereins. § 5 1. Zwei Mitglieder des Vereins sind von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit als Rechnungsprüfer zu bestellen. §6 1. Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden des Vorstandes selbständig oder von ihm auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder auf Antrag von wenigstens 10 Mitgliedern einberufen. Die Ladungsfrist muss mindestens 14 Tage betragen. Die Einladungen haben schriftlich zu erfolgen. 2. Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Gastmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sie haben lediglich beratende Stimme. Im allgemeinen genügt einfache Mehrheit der Anwesenden. µ-Mehrheit der Anwesenden ist erforderlich bei Aufnahme von Mitgliedern und Satzungsänderungen. Zum Auflösungsbeschluss ist eine µ-Mehrheit der Mitglieder erforderlich; kommt eine solche Mehrheit in der dazu einberufenen Mitgliederversammlung nicht zustande, entscheidet darüber in einer weiteren, vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von 10 Tagen einzuberufenden Mitgliederversammlung die µ-Mehrheit der Anwesenden. 3. Die Mitgliederversammlung ist solange beschlussfähig, wie kein Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit gestellt wird. Im Falle der Antragstellung ist für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens 40 % der Mitglieder erforderlich. 4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. 5. In der ersten Hälfte eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, in der vom Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr die Jahresrechnung vorzulegen und Bericht zu erstatten ist. Ferner haben die beiden Rechnungsprüfer über das Ergebnis ihrer Prüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten. Als dann ist über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
1. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt; diese kann auch ein Eintrittsgeld beschließen. Zur Deckung besonderer Aufwendungen kann die Mitgliederversammlung mit µ-Mehrheit Umlagen festsetzen. 2. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen Vereinsbeiträge zu stunden oder zu erlassen.
Mit dem Auflösungsbeschluss ist zugleich über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss zu fassen. Satzung in der Ursprungsfassung vom 14. August 1972 geändert am 7. September 1972; |

48431 Rheine